Satzung

Erzgebirgischer Heimatverein Eibenstock e.V. (EHV)

vom 06.01.2005

§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Erzgebirgische Heimatverein Eibenstock e.V. (im folgenden EHV genannt) hat seinen Sitz in Eibenstock / Erzgeb. und ist rechtlich selbständig.
(2) Der EHV ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist als gemeinnützige Zwecke dienend anerkannt und von der Körperschafts-, Gewerbe- und Vermögenssteuer befreit.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der EHV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereines ist
– Pflege des erzgebirgischen Brauchtums, des heimatlichen Liedgutes und der erzgebirgischen Mundart,
– Erhaltung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen über Landschaft, Kultur und Geschichte der Stadt Eibenstock und seiner Ortsteile sowie des gesamten Erzgebirges und seiner Bevölkerung,
– Markierung der Wanderwege nach geltenden Richtlinien,
– Pflege des Wanderns und Unterstützung von Natur- und Umweltschutz, Heimatkunde, Jugendwandern und der damit zusammenhängenden Bestrebungen,
– Mitwirkung bei Pflege und Unterhaltung von Kulturwerten und der Denkmalpflege,
– Jugendarbeit, insbesondere die kulturelle und naturkundliche Bildung junger Menschen mit dem Ziel, sie zur Erforschung der Heimatgeschichte, zur Erhaltung und Pflege ihrer Denkmale, des erzgebirgischen Brauchtums, der Volkskunst und zur Mitarbeit im Bereich Natur- und Umweltschutz anzuregen sowie das Zusammenwirken und den Gedankenaustausch mit anderen Jugendgruppen innerhalb der internationalen Jugendarbeit und
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
§ 3 Aufgabenerfüllung
Der EHV erfüllt seine Aufgaben durch
– Organisation und Durchführung von Heimatabenden, Groß-veranstaltungen und Wanderungen,
– Information über Geschichte und Gegenwart der Kultur der  Stadt Eibenstock, seiner Ortsteile und des gesamten Erzgebirges,
– Unterstützung von Natur- und Umweltschutz einschließlich der Markierung von Wanderwegen und durch
– das Engagement aller Mitglieder.
– Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
§ 4 Tätigkeit des Vereines
(1) Der EHV ist selbstlos tätig und parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des EHV kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn der Vorstand einem schriftlichen eingereichten Aufnahmeantrag nicht widerspricht. Ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Nach Aushändigung des Mitgliedsausweises wird die Mitgliedschaft rechtswirksam.
(3) Zu Ehrenmitgliedern  des EHV können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Stadt Eibenstock, seiner Ortsteile oder um die erzgebirgische Heimat und Kultur und um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(4) Die Ernennung erfolgt nach Abstimmung und Bestätigung in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis mindestens drei Monate vor Jahresende anzuzeigen. Gezahlte Beiträge werden weder ganz noch teilweise erstattet, noch ausstehende Beiträge sind zu zahlen.
Beim Ende der Mitgliedschaft – gleich aus welchen Gründen und in welchem Verfahren entsteht kein irgendwie gearteter Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluß
(1) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden.
(2) Zum Ausschluß aus dem Verein können führen
– Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
– vereinsschädigendes oder dem Vereinszweck zuwider-laufendes Verhalten,
trotz mehrfacher Mahnung Beitragsrückstände in Höhe von 12 Monaten.
(3) Der Gesamtvorstand des EHV entscheidet über den Ausschluß. Dem Mitglied ist dies schriftlich durch „Einschreiben mit Rückschein“ unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb eines Monates nach Erhalt des Ausschlussschreibens schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Auf Wunsch ist das auszuschließende Mitglied anzuhören.
§ 7 Mittel des EHV
(1) Mittel des EHV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des EHV. Alle Tätigkeiten für den EHV sind ehrenamtlich.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des EHV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch eine vom Vorstand veranlasste Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- und Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Im Übrigen können vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.
(5) Bei Auflösung des EHV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des EHV der Stadt Eibenstock zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Beitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Beitragshöhe für die einzelnen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist aus der Beitragsordnung ersichtlich. Für körperschaftliche Mitglieder setzt der geschäftsführende Vorstand die Höhe des Beitrages fest.
(3) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten. Im Eintrittsmonat ist der volle Beitrag zu entrichten.
(4)Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des EHV können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeiten von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 9 Organe
Organe des EHV sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Gesamtvorstand
– der geschäftsführende Vorstand
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. 
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung aller EHV-Mitglieder einberufen. Zwischen Einberufung und Versammlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen.
(3) Die Einladung muss die Tagesordnung mit folgenden Punkten enthalten:
a.) Jahresbericht
b.) Kassenbericht
c.) Aussprache über Jahres- und Kassenbericht
d.) Bericht der Kassenrevisoren
e.) Beschluß über die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt.
(4) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
– es das Interesse des EHV erfordert
– es von einem Zehntel der Mitglieder des EHV in einem Antrag mit Begründung vom Vorstand gefordert wird. 
§ 12 Beschlussfassung
(1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig.
(2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen.
(3) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn bis zum Tag der Mitgliederversammlung die Beiträge für das abgelaufene Vierteljahr nicht gezahlt sind.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 13 Sonderformen der Beschlussfassung
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversamm-lung beschlossen werden.
(2) Die beabsichtigte Änderung muss in der Tagesordnung angekündigt, der Text der zu beantragenden Änderung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens ¾ aller an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
(4) Eine Änderung des Zweckes des EHV bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
§ 14 Gesamtvorstand
(1) Zum Gesamtvorstand gehören
– der geschäftsführende Vorstand nach § 15
– der Fachwart für Wandern
– der Fachwart für Wegemarkierung
– der Fachwart für Kultur- und Heimatgeschichte
– der Jugendwart
– die Leiterin der Kindermundartgruppe
– der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
– Beiräte
(2) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit jedes Gesamtvorstandsmitgliedes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Als gewählt gilt, wer von den abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
(3) Der gewählte Gesamtvorstand bleibt bis zu einer Neubestellung eines anderen Gesamtvorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus persönlichem Grund aus dem Gesamtvorstand aus, so hat bis zur Neuwahl der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss die Vertretung zu bestimmen.
(5) Bleibt ein Amt zur Gesamtvorstandswahl unbesetzt, so kann innerhalb der Legislaturperiode ein   Vereinsmitglied dieses Amt ausführen. Dazu genügt ein Mehrheitsbeschluss des Gesamt-vorstandes.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 1. Schriftführer
– dem 2. Schriftführer
– dem 1. Schatzmeister
– dem 2. Schatzmeister
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des EHV sind der 1. oder 2. Vorsitzende mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
(3) Den Verein verpflichtende Erklärungen bedürfen der Mitzeich-nung des 1. oder 2. Schatzmeisters.
(4) Die Beurkundung der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen durch den 1. Vorsitzenden sowie den 1. Schriftführer.
(5) Die Regelungen des §14 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Eine Vereinigung verschiedener Funktionen des geschäfts-führenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.
§ 16 Auflösung des EHV
Die Auflösung des EHV erfolgt automatisch, sobald die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt. Sonst kann die Auflösung des EHV durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn in der Einladung die Tagesordnung die Herbeiführung eines solchen Beschlusses vorsieht. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens ¾ für die Auflösung sind.
§ 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Geltungsbereich der Satzung
Vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.10.2004 errichtet und tritt an diesem Tage in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisherige am 06.07.1990 beschlossene Satzung des EZV Eibenstock e.V. aufgehoben.